Rechtssprechung: Bestellung eines Rechtsanwalts zum Mitvormund
Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss von 2013 zur ausländer- und asylrechtlichen Vertretung durch einen Mitvormund bestätigt. Ziel einer Vormundschaft ist es, unbegleiteten Minderjährigen Schutz und Unterstützung zuzusichern, die denen von jugendlichen Geflüchteten, die mit Eltern in Deutschland ankommen, ähneln. Dementsprechend muss kein Anwalt als zusätzlicher Vormund berufen werden, wenn bereits ein geeigneter Einzelvormund oder ein Amtvormund durch das Jugendamt bestallt worden ist. Das gilt auch bei besonderem Bedarf wie Krankheiten.
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