Ausführungsvorschrift über die Gewährung von Jugendhilfe für nicht nur Personensorgeberechtigte begleitete minderjährige Flüchtlinge (AV-UMF)
vom 27.07.2018
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Auf Grund des § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) in der Fassung vom 27.04.2001 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. XII des Gesetzes vom 15.12.2010, und auf Grund des § 68 S. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) in der Fassung vom 11.10.2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16.03.2018 (GVBl. S. 186) wird bestimmt:
Inhaltsverzeichnis:
1. Geltungsbereich, betroffener Personenkreis
2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit
3. Maßnahmen der Jugendhilfe in der Clearingphase
4. Örtliche Zuständigkeit für die weitere Betreuung nach Beendigung der Clearingphase
5. Fallübergang von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung an das zuständige Jugendamt
6. Quotenschlüssel/Statistische Meldungen/Informationsaustausch
7. Kostenerstattung
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Aufhebung
Die vollständige Ausführungsvorschrift kann man hier lesen.